Aktuelle Einreisebestimmungen Italien – April 2022

Derzeit gültige Voraussetzungen für die Einreise:

  • Alle Personen, die nach Italien einreisen, müssen sich vor der Einreise über das  digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular (dPLFelektronisch registrieren. Nur bei technischen Problemen darf im Ausnahmefall ein ausgedrucktes Selbsterklärungsformular (deutscheenglische Fassung) vorgelegt werden. 
  • Vorlage eines in Österreich oder in einem EU-Land ausgestellten „Grünen Covid-Passes“ in englischer oder italienischer Sprache (ACHTUNG: ein österreichisches Test- oder Impfzertifikat ohne Green Pass QR-Code reicht nicht aus!), bestehend aus einem der drei folgenden Nachweise:
    • einem vollständigen Impfzyklus mit einer von der EMA zugelassenen Covid-Schutzimpfung.
    • einer erfolgten Genesung von Covid-19. 
    • einem negativen Ergebnis eines Covid-19-Tests (PCR- oder Antigentest, nicht älter als 48 Stunden).

Minderjährige: Kinder unter 6 Jahren sind von der Testpflicht befreit. Minderjährige ab dem 6. Lebensjahr benötigen zur Einreise einen negativen Covid-19 Test (PCR- oder Antigentest). Die Quarantänepflicht für Minderjährige bei Einreise entfällt, sofern sie in Begleitung eines Elternteils, der durch die Vorlage der erforderlichen Zertifikate von der Quarantäne befreit ist, reisen und (ab dem 6. Lebensjahr) über einen negativen PCR-oder Antigentest verfügen.

Personen, die bei Einreise keinen „Grünen COVID-Pass“ mit 3G-Nachweis vorlegen können, sind verpflichtet, 

  • sich zu registrieren (digitale Passagier-Lokalisierungs-Formular: dPLF
  • eine 5-tägige Quarantäne am im Registrierungsformular angegebenen Ort anzutreten
  • am Ende der 5-tägigen Quarantäne einen PCR- oder Antigentest zu machen. 

Ausnahmen bzw. Sonderbestimmungen für die Einreise nach Italien (innerhalb Italiens gilt jedoch auch in diesen Fällen die Pflicht zur Vorlage eines Green Pass bzw. Super Green Pass für bestimmte Aktivitäten – siehe unten):

Folgende Personen sind von der 3G-/Quarantäne- und Testpflicht befreit, müssen allerdings, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt vorlegen:

  • die Besatzung von Güter- und Personentransporten;
  • die Ein- und Ausreise aus den Staaten der Liste A (Vatikan und San Marino);
  • die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden Beginn der Quarantäne;
  • Grenzgänger, die aus nachgewiesenen beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen;
  • Einreisende aus nachgewiesenen Arbeitsgründen, Gesundheitsgründen oder bei absoluter Dringlichkeit für eine Dauer von max. 120 Stunden;
  • Schüler und Studenten, die die Schule oder ein Studium in einem anderen Land als dem Wohnsitz-, Heimat- oder Aufenthaltsland absolvieren, in das sie täglich oder mind. einmal wöchentlich zurückkehren
  • Personen, die ihren Wohnsitz in Österreich max. 60 km vom italienischen Zielort entfernt haben und für einen max. 48h langen Aufenthalt mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien einreisen. (Sie sind auch von der elektronischen Registrierungspflicht befreit)
  • Personen, die von einem max. 48h langen Aufenthalt aus einem max. 60 km zu ihrem Wohnsitz in Italien entfernten österreichischen Zielort mit dem eigenen Fahrzeug nach Italien zurückkehren. (Sie sind auch von der elektronischen Registrierungspflicht befreit)

Folgende Personen müssen, sofern sie keine COVID Symptome aufweisen, bei der Einreise nach Italien

das digitale Einreiseformular online bzw. ausgedruckt

UND

einen max. 48h alten negativen PCR- oder Antigen-Test (ausgestellt von offizieller Teststelle – kein Selbsttest) bzw.  je nach ihrem Aufenthaltsort in den 14 Tagen vor der Einreise nach Italien einen 3G-Nachweis vorlegen:

  • Beamte der EU oder internationaler Organisationen, Diplomaten, administratives und technisches Personal von diplomatischen Missionen, Konsularbeamte, militärisches Personal und Personal der Polizei in Ausübung ihrer Dienste
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in IT, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach IT zurückkehren.
  • Personen, die zu nationalen Sportwettkämpfen einreisen
  • Personal von Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung in Italien, die aus nachweislichen Arbeitsgründen für max. 120 Stunden ins Ausland gereist sind und nach Italien zurückkehren.
  • Passagiere von „Covid-getesteten“ Flügen (Details sind bei der jeweiligen Fluglinie erhältlich).

Weitergehende Informationen für Reisen aus beruflichen Gründen stellt die Österreichische Wirtschaftskammer zur Verfügung.

Die Beurteilung der vorgebrachten Reisegründe ist ausschließlich Angelegenheit der italienischen Behörden und kann vom Generalkonsulat in keiner Form beeinflusst werden. Bei Zweifelsfällen wird empfohlen, die italienische Grenzpolizei oder die Konsularabteilung der italienischen Botschaft in Wien zu kontaktieren.

Das italienische Außenministerium stellt online Informationen zu konkreten Reisebewegungen zur Verfügung.

Weiterführende Informationen sowie Fragen und Antworten über die Einreise und Bewegungsfreiheit in Italien auf Deutsch finden Sie auf der Webseite der Südtiroler Landesverwaltung.

Bestimmungen innerhalb Italiens ab 1.4.2022:

Green-Pass-Pflicht besteht für (ACHTUNG: ein österreichisches Test- oder Impfzertifikat ohne Green Pass QR-Code reicht nicht aus):

  • Innengastronomie (3G)
  • Sport in Innenräumen (2G)
  • Kino, Theater und Konzertsäle und Ähnliches (2G in Innenräumen; 3G im Freien).
  • Fernverkehr (Bahn, Bus, Flug oder Fähre) (3G)
  • Stadien und Konzerte wieder mit 100% Zuschauerkapazität (3G im Freien, 2G in Innenräumen)
  • Diskotheken und Clubs (2G).


Mund-Nasen-Schutz:

Bis 30. April besteht für alle geschlossenen Räume, für die nicht explizit eine FFP2-Maskenpflicht vorgesehen ist, die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. 

FFP2-Maskenpflicht gilt bis 30. April für:

  • öffentlichen Nahverkehr (Bus, Straßenbahnen, U-Bahnen)
  • Seilbahnen
  • Sport in Innenräumen
  • Kino, Theater und Konzertsäle und Ähnliches in Innenräumen
  • Fernverkehr (Bahn, Bus, Flug oder Fähre)
  • Stadien und Konzerte in Innenräumen

Positiver COVID-Test während des Aufenthalts in Italien:

Sollten Sie während Ihres Aufenthalts in Italien (z.B. bei Stichproben vor dem Boarden von Flugzeugen, Kreuzfahrtschiffen oder Fähren) positiv auf COVID getestet werden, müssen Sie in Isolation gehen. Sie dürfen vor Ablauf der vorgeschriebenen Isolation nur mit Genehmigung der zuständigen italienischen Gesundheitsbehörden nach Österreich zurückreisen, wenn die Entfernung zur Grenze nicht mehr als 300 km beträgt und diese Strecke in einem Privat-PKW innerhalb von max. 4 Stunden zurückzulegen ist.

Die italienischen Regionen sind entsprechend der Infektionsrate in rote, orange, gelbe und in weiße Zonen eingeteilt. Es bestehen derzeit keine regionsspezifischen Einreisebeschränkungen. 

Weitere Bestimmungen:

  • In der Öffentlichkeit wird die Einhaltung eines Mindestsicherheitsabstands von 1 Meter (bei sportlichen Aktivitäten 2 Meter) zu anderen Personen empfohlen.
  • Im Freien ist das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend, wenn der vorgeschriebene Mindestabstand zu anderen Personen, z.B. bei Menschenansammlungen, nicht eingehalten werden kann.
  • In Privatautos dürfen zusätzlich zum Fahrer jeweils noch 2 Personen pro Rückbank sitzen, die alle einen Mund-Nasenschutz tragen müssen; der Beifahrersitz muss leer bleiben. Nur wenn alle Fahrzeuginsassen im gleichen Haushalt leben, entfallen die Beschränkungen. 
  • Den Anweisungen der lokalen Sicherheitsbehörden ist unbedingt Folge zu leisten, und es sind die hygienischen Vorsichtsmaßnahmen strikt einzuhalten.
  • Personen in Italien, die grippeähnliche Symptome aufweisen, sollen auf keinen Fall zum Arzt oder ins Krankenhaus gehen, sondern die nationale COVID-19-Hotline  1500 (in Italien) oder +39 02 32008345 bzw. +39 02 83905385 (aus dem Ausland bzw. vom österreichischen Mobiltelefon) anrufen, um die weitere Vorgangsweise abzuklären. 

Die italienische Tourismusagentur fasst auf ihrer Webseite nützliche Informationen zu den in Italien geltenden Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen zusammen.

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